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Satzung

SATZUNG SCHWARZ WEISS CLUB PFORZHEIM E. V.

Stand: 1. Januar 2009 (auch im pdf-Format verfügbar)

I. Name und Sitz, Zweck, Geschäftsjahr

§ 1 Name und Sitz

Der Club wurde am 31. Januar 1939 gegründet und führt den Namen Schwarz-Weiss-Club Pforzheim e. V., Tanzsportclub im Deutschen Tanzsportverband (im Deutschen Sportbund). Sitz und Gerichtsstand ist Pforzheim. Der Club ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Pforzheim eingetragen.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist:

  1. Pflege und Förderung des Tanzsports als Wettkampf- und Freizeitsport.
  2. Veranstaltungen von Tanzturnieren und Beteiligung an entsprechenden Veranstaltungen.
  3. Jugendpflege.
  4. Unterstützung für allgemein behinderte oder in Not geratene Tanzsportler in Pforzheim und Umgebung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen sowie Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


II. Mitgliedschaft

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

  1. Mitgliedschaft im Turnierkreis
  2. Mitgliedschaft im Gesellschaftskreis
  3. Mitgliedschaft im Jugendkreis
  4. Fördernde Mitgliedschaft
  5. Ehrenmitgliedschaft

§ 5 Aufnahme

Das Aufnahmeverfahren regelt das Präsidium.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Streichung, Ausschluss und Tod
  2. Der freiwillige Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Mitteilung an das Präsidium unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum Jahresende.
  3. Ein Mitglied kann durch das Präsidium ausgeschlossen werden.Ausschließungsgründe sind:
    a) grober und wiederholter Verstoß gegen die Zwecke des Clubs,
    b) schwere und wiederholte Schädigung des Ansehens des Clubs oder unehrenhaftes Verhalten,
    c) grober oder wiederholter Verstoß gegen die Clubkameradschaft und Störung des Clubfriedens.
    Dem betroffenen Mitglied ist vor der Entscheidung ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung vor dem Präsidium zu geben. Der Beschluss des Präsidiums wird mit schriftlicher Erklärung an das betroffene Mitglied rechtskräftig. Gegen den Beschluss des Präsidiums kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen Einspruch erheben. Das Präsidium beruft zum abschließenden Beschluss unverzüglich eine Mitgliederversammlung ein. Die Rechtskraft ist bis dahin aufgeschoben.
  4. Ein Mitglied kann auf Beschluss des Präsidiums aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es für mehr als ein Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.
  5. Mit Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Club. Rückständige Beiträge sind zu entrichten.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder, die das 16.Lebensjahr vollendet haben, haben Sitz und Stimme bei der Mitgliederversammlung; der Jugendsprecher und sein Stellvertreter, die das 14. Lebensjahr vollendet haben müssen, haben Sitz und Stimme bei der Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitglieder haben entsprechend ihrer Mitgliedschaft Anspruch auf Teilnahme an den Trainingsveranstaltungen ihres Kreises.
  3. Die Mitglieder sind zur Beachtung der Satzung und der von den Cluborganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen verpflichtet.

§ 8 Beiträge

  1. Die Höhe der Beiträge setzt die Mitgliederversammlung fest. Zeitpunkt und Form der Erhebung bestimmt das Präsidium.
  2. Ehrenmitglieder sind zur Beitragszahlung nicht verpflichtet.


III. Verwaltung

§ 9 Organe

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Das Präsidium

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Das Präsidium beruft alljährlich binnen 3 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung ein.
  2. Zu jeder Mitgliederversammlung muss unter Bekanntmachung der Tagesordnung spätestens 14 Tage vorher schriftlich eingeladen werden.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von drei Wochen einzuberufen,
    a) wenn dies im Interesse des Clubs erforderlich ist,
    b) wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt wird,
    c) wenn der Präsident vorzeitig aus dem Amt scheidet. In diesem Falle wird das gesamte Präsidium neu gewählt. §11, Abs. 2 ist zu beachten.
  4. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Clubs; sie ist besonders zuständig für
    a) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes und des Berichtes der Rechnungsprüfer,
    b) Beschlussfassung und Entlastung,
    c) Festsetzung der Beiträge,
    d) Wahl des Präsidiums und der Rechnungsprüfer,
    e) Satzungsänderungen.
    f) Die Mitgliederversammlung überträgt das Recht zum Verfassen der Ehrenordnung sowie das Recht zur Ernennung von Ehrenmitgliedern auf das Präsidium.
    g) Auflösung des Clubs,
  5. Anträge der Mitglieder müssen mindestens l Woche vorher dem Präsidium schriftlich eingereicht werden. Anträge zu Punkten der Tagesordnung sind immer zulässig. Andere Anträge können nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn 2/3 der erschienenen Mitglieder dem zustimmen.
  6. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Es darf über diese Punkte nur entschieden werden, wenn der Hinweis darauf in der Einberufung zur Mitgliederversammlung enthalten war.
  7. Abgestimmt wird grundsätzlich durch Handaufheben. Beantragt ein Mitglied geheime Abstimmung, so ist diese geheim durchzuführen
  8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
  9. Bei Wahlen gilt der Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl als gewählt. Bei Stimmengleichheit ist erneut zu wählen. Nach dem dritten erfolglosen Wahlgang entscheidet das Los.
  10. Die Wahlen werden in offener Abstimmung durchgeführt. Beantragt ein Mitglied geheime Wahl, ist diese geheim durchzuführen.
  11. Das Stimmrecht kann nur von Anwesenden ausgeübt werden.
  12. Die Mitgliederversammlung kann die Leitung der Wahlen einem Wahlvorstand übertragen.
  13. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben. Jedes Mitglied hat das Recht, eine Kopie des Protokolls zu verlangen.

§ 11 Kreisversammlungen

  1. Der jeweilige Sprecher des
    a) Turnierkreises
    b) Gesellschaftskreises
    c) Jugendkreises (Jugendwart)
    beruft einmal jährlich eine Versammlung seines Kreises ein. Hierzu ist spätestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich einzuladen.
  2. Bei anstehenden Wahlen müssen die Kreisversammlungen innerhalb von 8 Wochen vor der Mitgliederversammlung des Clubs tagen.
  3. Die Kreisversammlung des Clubs ist zuständig für den Wahlvorschlag ihres Vertreters und die Diskussion der Belange, die nur den jeweiligen Kreis betreffen.
  4. Die Kreisversammlung des Jugendkreises wählt außerdem jährlich den Jugendsprecher und seinen Stellvertreter.
  5. Die Vorschriften über die Mitgliederversammlung (§ 10) gelten entsprechend, soweit hier nichts anderes bestimmt ist.

§ 12 Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus dem:
    a) Präsidenten
    b) 1. Vizepräsidenten
    c) 2. Vizepräsidenten
    d) Sportwart
    e) Schatzmeister
    f) Jugendwart
    g) Sprecher des Turnierkreises (Hauptklasse und Senioren)
    h) Sprecher des Gesellschaftskreises
    i) Pressereferenten
    j) Technischen Leiter Clubhaus / Tanzsportzentrum
    k) einem Beisitzer
    Stellvertreter des Präsidenten ist zuerst der 1. Vizepräsident, dann der 2. Vizepräsident, dann der Sportwart, dann der Schatzmeister.
  2. Auf ein Präsidiumsmitglied können zwei Ämter vereinigt werden, wenn die Mitgliederversammlung außerstande ist, alle Ämter zu besetzen. Der Präsident kann jedoch nicht gleichzeitig einer der Vizepräsidenten sein.
  3. Die Präsidiumsmitglieder zu f), g) und h) werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag ihrer Kreise gewählt. Das entsprechende Präsidiumsmitglied leitet vor der Mitgliederversammlung diese Vorwahl ein. (§11)
  4. Die Mitgliederversammlung wählt die Präsidiumsmitglieder auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Wahl an. Sie bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Präsidiums im Amt.
  5. Das Präsidium ist nach Einberufung bei Anwesenheit von 6 Mitgliedern beschlussfähig.. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
  6. Das Präsidium ist zuständig und verantwortlich für die Führung der laufenden Geschäfte des Clubs. Es ist den Weisungen der Mitgliederversammlung unterworfen
  7. Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB ist der Präsident, die Vizepräsidenten, der Sportwart, der Schatzmeister; jeder für sich allein.
  8. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Präsidiumsmitgliedes beauftragt das Präsidium ein Clubmitglied mit der kommissarischen Führung der Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
  9. Über die Beschlüsse des Präsidiums ist eine Niederschrift zu führen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 13 Sportordnung

  1. Für den gesamten Sportverkehr gilt die Turnier- und Sportordnung des Deutschen Tanzsportverbandes
  2. Die Regelung aller Angelegenheiten, die eigene Turniere oder Einladungen zu fremden Turnieren betreffen, obliegt im Einvernehmen mit dem Präsidium dem Sportwart.

§ 14 Geschäftsordnung

Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese regelt – soweit die Satzung nichts anderes sagt  -:

  1. Aufgaben der Präsidiumsmitglieder,
  2. Umfang der Vertretungsmacht,
  3. Beschluss über Erlass oder Stundung von Beiträgen,
  4. Aufnahmeverfahren,
  5. Ehrenordnung.

§ 15 Sicherung der Gemeinnützigkeit

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Pforzheim, die es für sportliche Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung zu verwenden hat.

§ 16 Auflösung des Clubs

Zur Auflösung des Clubs ist die 3/4-Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich. Die beabsichtigte Auflösung ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

§ 17 Schlussbestimmung

Diese Satzung wurde am 12.03.2008 geändert. Sie ist jedem Mitglied auf sein Verlangen auszuhändigen.